Einladungspflicht desSchwb Bewerbers? Ausschreibung erst intern, dann exten (Allgemeines)

Uli21764, Lünen, Friday, 13.01.2017, 12:59 (vor 2631 Tagen)

Hallo, Mitstreiter!

Folgender Fall hat sich ereignet. Es gab eine Interne Stellenausschreibung (Stadtverwaltung) auf die sich u.a. auch ein schwerbehinderter Kollege beworben hat. Das Ausschreibungsverfahren ist ausgesetzt worden, mit dem arbeitgeberseitigen Versprechen, daß die bisher eingegangenen internen Bewerbungen weiterhin berücksichtigt werden.

Ca. ein halbes Jahr später wurde diese Stelle extern ausgeschrieben.

Bei den nun anstehenden Auswahlgesprächen ist der schwerbehinderte Bewerber nicht berücksichtigt worden.

In einem älteren Bewerbungsverfahren zu genau dieser Stelle wurde er zum Auswahlgespräch eingeladen. Eine fachliche Disqualifikation des Bewerbers scheint daher fraglich.

Meine Fragen:

1. Ändert sich durch die nachträgliche externe Ausschreibung etwas an der "Einladungspflicht" für den schwerbehinderten Bewerber? Muss er hier nicht eingeladen werden?

2. Ergäben sich aus dem geschilderten Fall ggfls. gem § 15 Abs. 2 AGG Schadensersatzansprüche des schwerbehinderten Bewerbers?

Zu den beiden Fragen habe ich zumindest noch nichts eindeutiges gefunden. Kann mir jemand einen Hinweis geben, wie zu verfahren ist? Danke!


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