Einladungspflicht desSchwb Bewerbers? Ausschreibung erst intern, dann exten (Allgemeines)

Hendrik1, Niedersachsen, Tuesday, 17.01.2017, 10:03 (vor 2655 Tagen) @ Uli21764

Moin Moin Uli,

ich würde - ohne Deinen Arbeitgeber zu kennen - wie folgt vorgehen:

Schreib den Arbeitgeber offiziell an und schicke dieses Schreiben parallel an den Personalrat zur Kenntnis:

In diesem Schreiben weißt Du darauf hin, dass
1. vor einem halben Jahr der SBV versprochen wurde, dass im Falle einer externen Ausschreibung die internen Bewerber/innen weiterhin als Bewerbungen gelten sollten und sich der Schwerbehinderte nach Rücksprache mit der SBV aus diesem Grund auch nicht auf die externe Ausschreibung neu beworben hat.

2. auf die identische Stellenausschreibung zu einem früheren Zeitpunkt dieser Kandidat zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde, sodass die fachliche Qualifikation aus Sicht der SBV gegeben ist. Daher ist er hier aus Sicht der SBV einzuladen.

Daher sieht die SBV hier eine Benachteiligung des Schwerbehinderten Bewerbers nach AGG und nach § 81 SGB IX.

Hierzu würde ich den Arbeitgeber auffordern, eine Stellungnahme abzugeben, oder aber den Kandidaten einzuladen und die SBV in das Bewerbungsverfahren einzubeziehen.


Soweit das Schreiben.


Da die SBV nach § 95,2 in allen Angelegenheiten, die einen Schwerbehinderten betreffen vor einer Entscheidung anzuhören ist, würde ich, wenn der Arbeitgeber keine Stellungnahme abgibt und den Schwerbehinderten nicht einlädt, sowie die Schwerbehindertenvertretung vor einer Personalauswahl nicht anhört, den PR bitten, den Antrag auf Einstellung des anderen Kandidaten wegen Unvollständigkeit der Unterlagen an die Dienststelle zurückzugeben. Sollte der PR nicht dazu bereit sein, setze den Beschluss des PR nach §95,2 aus, woraufhin der Arbeitgeber Dich binnen einer Woche anhören muss.

Sollte diese Anhörung nicht geschehen, würde ich den PR darauf hinweisen, dass auch dieser auf die Einhaltung der Gesetze zu achten hat, und mit einer Einstellung eines anderen Kandidaten einen Rechtsbruch des Arbeitgebers legitimiert.
Hier kannst Du dann auch rechtliche Schritte androhen, auch gegen den PR, wenn dieser seiner gesetzlichen Pflicht nicht nachkommt.

Wie sich der PR hier herauswinden sollte, wenn es soweit kommt, bleibt abzuwarten.


Soweit die Eskalationslinie.


Liebe Grüße

Hendrik


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion