Nachwahl der Stellvertreter in der Gesamtschwerbehindertenvertretung (Wahlen)

fisch21, Wednesday, 18.01.2017, 19:33 (vor 2627 Tagen)

Hallo zusammen,

unser Gesamtschwerbehindertenvertreter wurde zum 31.3.2017 betriebsbedingt gekündigt. Er hat zwar eine Kündigungsschutzklage eingereicht, aber der Kammertermin findet erst Ende Mai statt. Da es sich um ein schwebendes Verfahren handelt, bleibt der Gesamt-Schwerbehindertenvertreter nachwievor im Amt und er gilt demnach bis zur engültigen gerichtlichen Klärung nur als "zeitweilig verhindert".
Leider bin ich mittlerweilen nur der EINZIGE Stellvertreter. D.h. ab 1.4.17 müßte ich den GSBV vertreten und hätte keine weiteren Stellvertreter auf die ich ev. zurückgreifen könnte. Meine Überlegung ist daher, dass ich zum 31.3. von meinem Amt als Stellvertreter zurücktrete. Danach müßte unverzüglich ein Wahlvorstand bestellt werden. Wahlberechtigt für die Nachwahl der Stellvertreter sind in ganz Deutschland "verstreute" 7 örtliche Schwerbehindertenvertreter. Meine Fragen hierzu sind:

1) Angeblich liegt hier eine Gesetzesänderung vor und es kann mittlerweilen auch bei räumlich weit auseinanderliegenden Betrieben das einfache Wahlverfahren durchgeführt werden? Ist dies korrekt?
2) Normalerweise müßte gem. § 17 SchwVWO die Schwerbehindertenvertretung die Nachwahl der Stellvertreter einleiten. Wenn ich als einziger Stellvertreter am 1.4.17 zurücktrete und der Gesamtschwerbehindertenvertreter zum 31.3. die Firma verlassen hat, dann gibt es gar keine Gesamtschwerbehindertenvertretung mehr. Kann ich als zurückgetretener Stellvertreter trotzdem die Wahl einleiten bzw. wie wäre hier der korrekte Ablauf?
3) Muß überhaupt ein Wahlvorstand eingesetzt werden, wenn das einfache Wahlverfahren (Punkt 1) zur Anwendung kommen kann?

Im voraus vielen Dank für Euere Unterstützung.

Viele Grüße
Karl


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