Arbeitgeber zur Umsetzung der Freistellung verpflichtet ? (Freistellung)

lunos1961, Fürth, Friday, 20.01.2017, 09:06 (vor 2647 Tagen) @ Tanilein

Meiner Meinung nach ist jetzt nicht mehr das SGB 9 sondern das Bundesteilhabegesetz heranzuziehen.
Der Schwellenwert für eine Vollfreistellung ist von 200 auf 100 Schwerbehinderte gesenkt worden.
Eine Vermischung der Freistellung von PR und SBV ist meiner Meinung nicht zulässig. PR und SBV sind eigenständige Vertretungen. Nur wenn ein PR auch SBV ist kann er von beiden Seiten eine Teilfreistellung bekommen.
Auch kann der örtliche PR nicht eine SBV Freistellung beantragen oder verhindern. Diese beantragt der SBV für sich. Der PR hat da kein Mitspracherecht.


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