Nur einen schwerbehinderten Bewerber nicht eingeladen! Reicht das? (AGG)

Cebulon, Saturday, 21.01.2017, 18:20 (vor 2646 Tagen) @ Bud Hill

Guck mal ... kommt wohl leider öfters vor, wa!?

Nein, kommt nicht öfters vor! Aber gelegentlich da, wo "geschlampt" wird. Auf ein Verschulden kommt es aber nicht an, weil ja verschuldensunabhängig dem Grunde nach. Solche Übertragungsfehler sind dem Arbeitgeber klar zuzurechnen.

Wenn der Arbeitgeber jetzt belegen kann, dass alle anderen Schwerbehinderten eingeladen wurden und auch mit denen Vorstellungsgespräche geführt wurden, dürfte der Schwerbehinderte wohl keine Chancen auf Regressansprüche haben. Oder?

Nein, ist so nicht korrekt. Darauf würde ich nicht bauen. Das dürfte aber bei der Höhe der Entschädigung eine Rolle spielen sowie die Frage, ob einer der sb Bewerber eingestellt wurde und ob Mindestbeschäftigungsquote von 5 % erfüllt ist oder nicht nach § 15 Abs. 2 AGG.

Gruß,
Cebulon


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