Urlaubsabgeltung bei Schwerbehind. angestellten Lehrern (Allgemeines)

ciralifan, Wednesday, 25.01.2017, 12:27 (vor 2646 Tagen) @ lunos1961

Hallo,
zu 1.und 2):Geltung der allgemeinen Urlaubsgrundsätze: Ansonsten gelten die allgemeinen Urlaubsgrundsätze, das heißt der Zusatzurlaub folgt dem Grundurlaub hinsichtlich seines Entstehens (z.B. Wartezeit/Teilurlaub bei nicht voll erfülltem Urlaubsjahr; Urlaubsjahr = Kalenderjahr), der Gewährung (z.B. bei Lehrern in der unterrichtsfreien Zeit), seines Erlöschens und des Abgeltungsanspruchs nach Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. zuletzt Urteil vom 07.08.2012 – 9 AZR 353/10). Quelle Website der Integrationsämter / Zusatzurlaub.

Zu 3.): Da er angestellt ist ( und psychische Reha ist meist nur zeitnah Erfolgversprechend ) geht der Betreffende genau wie jeder andere Angestellte zur Reha wie vorgegeben. Der Dienstherr wird - da der Zeitrahmen vorgegeben ist - für Ersatz sorgen müssen.


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