Frage zu Hilfsmittel über die DRV (Hilfsmittel)
Moin Moin Ciralifan,
sie beziehen sich vielleicht auf die Aussage in Kapitel IV des SGB IX: In §31 SGB IX Absatz 4 steht: "Hilfsmittel können auch leihweise überlassen werden. In diesem Fall gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend."
Wobei hier die Frage ist, ob dieses auch für die in einem anderen Kapitel stehenden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gelten kann (§ 33,8 SGB IX).
In § 34 Leistungen an Arbeitgeber stehen ebenfalls unter 3. die Zuschüsse für Arbeitshilfen im Betrieb. Hier heißt es lapidar: "Die Leistungen können unter Bedingungen und Auflagen erbracht werden" (ich kenne z.B. Beschäftigungsgarantien).
Ob hier auch die leihweise Überlassung gemeint sein kann, müssten Juristen klären.
Liebe Grüße
Hendrik