Schwerbehindertenvertretung als Gremium zu sehen? (Stellvertreter/in)

Heinrich, Tuesday, 31.01.2017, 10:59 (vor 2614 Tagen) @ Hendrik1

Hallo Hendrik1,

bitte hier nicht den Grundsatz mit der Ausnahme lt. SGB IX § 95 1 in Betrieben mit mehr als 100 Schwerbehinderten verwechseln. Hier verlangt ja das Gesetz auch die Verständigung! Denn im § 95 1 SGB IX steht dieses ja ausdrücklich " Die Heranziehung zu bestimmten Aufgaben schließt die Abstimmung untereinander ein." Dieses gilt aber grundsätzlich nur für diese Ausnahme. Weiter sonst nur, wenn wegen des anstehenden Verhinderungsfalles ein Übergabe/ Absprache zu laufenden Angelegenheiten notwendig ist.

PS: Der Datenschutz erlaubt eben nicht, dass geschützte Daten, besonders hier auch noch Sozialdaten, Unberechtigten zur Kenntnis gebracht werden. Dieses gilt auch, wenn diese im Rahmen der Verhinderungsvertretung oder der Ausnahme nach § 95 1 SGB IX zeitweise, also nur in dieser Zeit, das Recht der Dateneinsicht haben.

Besonders in sehr großen Betrieben/Behörden gibt es teils BR/PR mit sehr großen Ersatzlisten. Dann hat der BR/PR auch für diese das Datenschutzgesetz zu beachten und darf nicht, weil ggf einmal ein Ersatzmitglied im Rahmen der Verhinderungsvertretung oder weil ein ordentliche Mitglied ausscheiden könnte Einsicht in Unterlagen geben.

Gleiches gilt für die Schwerbehindertenvertretung. In Betrieben/Behörden in welchen die Ausnahme nach § 95 1 SGB IX nicht zum tragen kommt und es mehrere Stellvertreter gibt, kann es sogar vorkommen, dass die hinteren Stellvertreter in der gesamten Wahlperiode nie im Rahme der Verhinderungsvertretung ins Mandat kommen.

Nur weil sie im Rahme der Verhinderungsvertretung/Nachrückens ins Mandat kommen ergibt sich daraus eben nicht das Recht auch außerhalb dieser Zeiten Akteneinsicht zu haben.

Wenn zB ein betroffener schwerbehinderter AN der die Hilfe des SBV bei der Antragstellung in Anspruch nimmt erfährt, dass obwohl der Stellvertreter nicht im Rahmen der Verhinderungsvertretung oder der Ausnahme gem. § 95 1 SGB IX, Einsicht in die Unterlagen der lfd. Antragsverfahren also auch medizinische Unterlagen erhält, kann er gegen die SBV wegen Verstoßes gegen das Datenschutzgesetz aktiv werden, also auch klagen.


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion