Nachwahl der Stellvertreter in der Gesamtschwerbehindertenvertretung (Wahlen)

fisch21, Sunday, 05.02.2017, 19:39 (vor 2608 Tagen) @ Cebulon

Hallo Cebulon,
danke für Deine Antwort. Ich möchte darauf wie folgt eingehen:

Ist er denn gleichzeitig auch noch örtliche VP? Ist er schwerbehindert? Was hat denn der Betriebsrat, die SchwbV bzw. das InA zur Kündigung gesagt? Art. 84 Abs. 1 SGB IX? § 96 Abs. 3 Satz 1 SGB IX? Welche Kündigungsart genau? Gibt's denn in keinem anderen der 7 Betriebe des Unternehmens eine Verwendung für die Gesamtvertrauensperson?
=> Es handelt sich um eine betriebsbedingte Kündigung, da der komplette Betrieb geschlossen wird. Der Gesamtvertrauensmann ist auch selbst schwerbehindert und es gab für ihn in e. anderen Betrieb leider keinen adäquaten Arbeitsplatz. Der Betriebsrat und die SchwbV haben der Kündigung natürlich widersprochen. Das IA hat der Kündigung zugestimmt.

Meine Überlegung ist daher, dass ich zum 31.03. von meinem Amt als Stellvertreter zurücktrete. Danach müsste unverzüglich ein Wahlvorstand bestellt werden für die Nachwahl.
Ob Wahlvorstand für Stelliwahl der GSBV bestellt wird oder zur Wahlversammlung eingeladen wird, darüber hat die weiterhin amtierende Gesamtvertrauensperson zu befinden, da ja nach dem 31.03.2017 noch im Amt, oder?
=> Die Gesamtvertrauensperson hat darüber zu „befinden“?? Es ist doch eine gesetzliche Regelung (§ 17 SchwbVWO), dass die SBV unverzüglich nach dem Ausscheiden des einzigen Stellvertreters einen Wahlvorstand bestellt. D.h. hier gibt es doch keinen Spielraum, über den irgendjemand zu befinden hat. Oder?

Wenn ich als einziger Stellvertreter am 01.04.2017 zurücktrete und der Gesamtschwerbehindertenvertreter zum 31.03. die Firma verlassen hat, dann gibt es gar keine Gesamtschwerbehindertenvertretung mehr."
Warum sollte die Gesamt-VP zum 01.04.2017 diese Firma (Unternehmen) verlassen haben? Sie hat doch Kündigungsschutzklage ("Prozessbeschäftigung"?) erhoben. Ist sie daher denn nicht weiterhin im Mandat als GSBV? Vgl. sinngemäß auch Wahlbroschüre, Seite 30/53 unten.
=> Du hast natürlich recht. Nur wie soll das in der Praxis aussehen. Die Gesamtvertrauensperson ist gekündigt und nicht mehr im Betrieb und er gilt bis zur endgültigen gerichtlichen Entscheidung/Urteil als zeitweilig verhindert . Es gibt aber dann auch keinen Stellvertreter mehr, wenn ich am 1.4. zurücktrete. Wer übernimmt dann die Aufgaben des "zeitweilig verhinderten" Gesamtvertrauensmannes, wenn es auch keinen Stellvertreter mehr gibt?[/b]


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