Nachwahl der Stellvertreter in der Gesamtschwerbehindertenvertretung (Wahlen)

Cebulon, Sunday, 05.02.2017, 22:30 (vor 2636 Tagen) @ fisch21

Betriebsbedingte Kündigung, da der komplette Betrieb geschlossen wird.

An welchem Tag exakt "wird" dieser Betrieb endgültig und offensichtlich geschlossen, also vom letzten Beschäftigten das Licht für immer ausgemacht?

Der Gesamtvertrauensmann ist auch selbst schwerbehindert und es gab für ihn in e. anderen Betrieb leider keinen adäquaten Arbeitsplatz.

Wurde das denn ordnungsgemäß und frühzeitig in einem Präventionsverfahren nach § 84 Abs. 1 SGB IX umfassend bzw. unternehmensweit erörtert? Wenn nein, wird sich der Arbeitsrichter dafür interessieren bzw. nachhaken und womöglich dem Unternehmer unangenehme Fragen stellen. Ein Unternehmer kann jedenfalls nicht pauschal behaupten, dass es keine adäquaten Stellen unternehmensweit gebe.

Der Betriebsrat hat der Kündigung widersprochen.

Ich gehe davon aus, dass die fehlende Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung dieses Amtsträgers mit Doppelmandat bisher nicht durch das Arbeitsgericht ersetzt wurde, oder?

Das IA hat der Kündigung zugestimmt.

Das besagt für das arbeitsgerichtliche Verfahren gar nichts, da das InA i.d.R. nur behinderungsbezogene Punkte zu prüfen hat.

Nach dem Ausscheiden des einzigen Stellvertreters einen Wahlvorstand bestellt.

Da ist nicht mehr zwingend von der GSBV ein Gesamt-Wahlvorstand zu bestellen mit Wahlauschreiben wg. der sich anbietenden Option nach § 22 Abs. 3 SchwbVWO mit Wahlversammlung und Wahlleitung, worauf völlig zutreffend Williniesky ja schon näher eingegangen ist.

Gruß,
Cebulon


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