Kündigungsabsicht des Arbeitgebers (Kündigung)

Hendrik1, Niedersachsen, Tuesday, 07.02.2017, 10:53 (vor 2606 Tagen) @ wirth-mi

Moin Moin Michaela,

normalerweise erfolgt vor einer Kündigung eine Anhörung des/der Beschäftigten.
Hier ist der Personalrat und bei Schwerbehinderten oder Gleichgestellten auch die Schwerbehindertenvertretung anwesend. Zumindestens muss die/der Beschäftigte auf die Möglichkeit hingewiesen werden, dass sie/er eine Vertrauensperson mitbringen darf. Bei SBV gilt §95,2 der Arbeitgeber muss uns vor einer Entscheidung anhören.

Bei Schwerbehinderten muss in der Regel vor einer Kündigung ein Präventionsverfahren laufen, da einer Kündigung normalerweise eine potentielle Gefährdung des Arbeitsverhältnisses vorausgeht. Liegt aber die Kündigung an massiven Rechtsverstößen (sexuelle Belästigung, massive Bedrohung, Körperverletzung, Diebstahl ect.) kann auch ohne ein Präventionsverfahren außerordentlich gekündigt werden.

Das Integrationsamt hört die betroffene Person, SBV und PR zusätzlich an und entscheidet dann aufgrund der Aktenlage oder ggf. Gutachten ect.

Liebe Grüße

Hendrik


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