Kündigungsabsicht des Arbeitgebers (Kündigung)

Cebulon, Tuesday, 07.02.2017, 12:50 (vor 2607 Tagen) @ albarracin

Es ist grundsätzlich völlig unerheblich, ob Beteiligung von SBV "vor, während oder nach Durchführung des Zustimmungsverfahrens vorgenommen werden ..."

Nein, ist es nicht. Diese Behauptung ist zu pauschal. Denn die SBV ist seit anno dazumal "unverzüglich" anzuhören, und das ist nicht nach, sondern vor oder allenfalls - wenn überhaupt - spätestens gleichzeitig mit der Beantragung des InA-Zustimmungsverfahrens, welches schon mal mehrere Wochen dauern kann. Mehrere Wochen sind aber mitnichten unverzüglich nach Rechtsprechung, also nicht ordnungsgemäß!

Das mag zwar früher mal anders gewesen sein nach § 25 Abs. 2 SchwbG, als die SchwbV-Anhörung ja noch nicht unverzüglich zu erfolgen hatte. Aber seit es den § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX gibt (der bekanntlich seit 2001 unverändert blieb), ist das nicht mehr so. Allerdings können Verstöße ggf. zur Unwirksamkeit führen durch den durch Art. 2 BTHG neu eingefügten Satz 3, der auf Satz 1 zur "unverzüglichen" Anhörung ausdrücklich verweist (vergl. z.B. Prof. Dr. Reufels, Cologne, Update ArbR Febr. 2017, zu Artikel 2 Bundesteilhabegesetz).

Gruß,
Cebulon


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