Einstellung (Allgemeines)

WoBi, Wednesday, 08.02.2017, 18:58 (vor 2627 Tagen) @ albarracin

Hallo albarracin,

danke für die Richtigstellung.

Öffentliche Betriebe (Krankenhäuser, Bibliotheken, Theater, Museen, Sparkassen, Schlachthöfe, Verkehrsbetriebe usw.) zählen nur dann zu den Dienststellen, wenn sie als Eigenbetrieb öffentlich-rechtlich organisiert sind und ihr Träger eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Regiebetriebe, die privatrechtlich betrieben werden, sind den privaten Arbeitgebern zuzurechnen, auch wenn Kapitaleigner allein die öffentliche Hand ist (GK-SGB IX / Großmann Rdnr. 95).

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Gruß
Wolfgang


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