Interne Stellenausschreibung (Einstellung)

albarracin, Baden-Württemberg, Sunday, 12.02.2017, 11:23 (vor 2602 Tagen) @ Jürgen aus Porta

Hallo,

§ 81 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist eine Prüfpflicht. Daraus resultiert grundsätzlich kein Automatismus zur Einstellung bzw. Besetzung.
Die Entscheidung zur Stellenbesetzung bleibt eine unternehmerische Entscheidung des AG, die auch nur eingeschränkt überprüfbar ist. Dabei gilt für den BR zB der Rahmen des § 99 Abs. 2 BetrVG.

Eine Einschränkung kann sich hauptsächlich bei internen Stellenbesetzungsverfahren ergeben. Denn dann müssen die Betriebsparteien sehr intensiv prüfen, ob nicht ein schwerbehinderter/gleichgestellter AN genau diesen Arbeitsplatz benötigt, weil zB der bisherige Arbeitsplatz nicht (mehr) leidensgerecht ist.
(Diese Prüfung der internen Notwendigkeit muß natürlich auch erfolgt sein, wenn ein Arbeitspaltz extern ausgeschrieben wird).
In diesem Fall des behinderungsbedingt notwendigen Arbeitsplatzwechsels kann sich der Ermessensspielraum des AG durch § 81 Abs. 4 und 5 SGB IX in der Tat so weit reduzieren, daß letztendlich der freie Arbeitsplatz an den sb AN vergeben werden muß.
Ergibt sich diese Situation aus der Prüfung, macht es in der Tat wenig Sinn, noch ein formales Bewerberverfahren durchzuführen.

Bei den Fällen, bei denen sb Bewerber sich bewerben, ohne daß es aus behinderungsbedingten Gründen notwendig ist, ist nicht ersichtlich, warum sb AN ein transparentes und strukturiertes Bewerberverfahren scheuen sollten. Es ist dann primär Aufgabe der SBV, sich um die Kompensation behinderungsbedingter Nachteile zu kümmern.

--
&Tschüß

Wolfgang


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