Kündigungsabsicht des Arbeitgebers (Kündigung)

Cebulon, Friday, 17.02.2017, 20:30 (vor 2622 Tagen) @ albarracin

Für die Anhörung der AN-Vertretungen gibt es im Vergleich zu der Beteiligung des IA keine Reihenfolge.

1. Anderer Ansicht aber z.B. Schlöffel, Dozent/Referent der IHK Düsseldorf, wonach Gesetzeswortlaut "nur so zu verstehen" ist, dass die SchwbV "schon vor einem Antrag des Arbeitgebers beim Integrationsamt auf Zustimmung zur Kündigung angehört werden muss".

2. In die gleiche Richtung zur SBV-Anhörung Newsticker eines Notars und Fachanwalts für Arbeitsrecht wie folgt: "Das Anhörungsverfahren ist vor Einreichung des Zustimmungsantrags nach den §§ 85 ff. SGB IX durchzuführen."

3. Ebenso folgende Rechtstipps von Fachanwälten für Arbeitsrecht aus Hessen im Web unter der Nummer 5 bei www.anwalt.de wie folgt: "Das Anhörungsverfahren nach § 95 Absatz 2 SGB IX ist vor Einreichung des Zustimmungsantrags nach den §§ 85 ff SGB IX durchzuführen. Wird der Antrag ohne erfolgte Anhörung gestellt, hat das Integrationsamt ihn zurückzuweisen."

Das Urteil des BAG, 03.07.1980, 2 AZR 340/78 (LS 4), zur Anhörung des Personalrats erst nach Beendigung des InA-Zustimmungsverfahren, ggf. nach Beendigung des Verfahrens vor dem Widerspruchsausschuss beim Integrationsamt (§ 118 SGB IX), kann jedenfalls für die SchwbV-Anhörung seit 2001 nach § 95 Abs. 2 SGB IX schon deshalb nicht (mehr) uneingeschränkt analog herangezogen werden, weil seither die SchwbV durch SGB IX-Rechtsänderung unverzüglich zu unterrichten bzw. "unverzüglich" zu hören ist - im Unterschied zum Personalrat und anders als nach alter Rechtslage nach § 25 Abs. 2 SchwbG.

Solche Urteile aus dem letzten Jahrhundert sind aber auch nicht mehr 1:1 auf BR/PR-Anhörung übertragbar spätestens seit den SGB IX-Änderungen 2004 wegen der Erörterung bzw. Klärung gemäß dem § 84 SGB IX nach der neueren arbeits- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (Düwell, LPK-SGB IX, § 84 Rn. 99 und § 87 Rn. 17).

Gruß,
Cebulon


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion