BTHG §§ 178 179 Freistellung/Heranziehung (Allgemeines)

Heinrich, Sunday, 19.02.2017, 13:57 (vor 2620 Tagen) @ Robbi

Hallo,

verstehe nicht wo es hier ein Problem gibt! Das BTHG ist in den §§ 178 und 179 ganz klar und einfach zu verstehen.

Der § 178 betrifft die Aufgaben und deren Wahrnehmung, also alt § 95 SGB IX, damit auch das Thema Heranziehung der Stellvertreter zu bestimmten Aufgaben und eben NICHT die gesetzliche Freistellung.

Der § 179 betrifft dagegen den gesetzlichen Anspruch auf Freistellung. Also alt § 96 SGB IX. Aber NUR der Vertrauensperson.

Also zwei ganz unterschiedliche Rechte.

Als Vertrauensperson sollte man diese beiden Rechtsunterschiede kennen.

Es gab also mit dem BTHG im Punkt gesetzlicher Freistellungsanspruch eine Verbesserung für die Vertrauensperson. Das BTHG sieht eben KEINEN gesetzlichen Anspruch auf Freistellung der ggf herangezogener Stellvertreter vor. Denn es heißt dort ausdrücklich Vertrauensperson.

Ob das BAG ggf in Rahmen von Urteilen diesen gesetzlichen Freistellungsanspruch auch auf herangezogene Stellvertreter anwendet bleibt abzuwarten.


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