BTHG §§ 178 179 Freistellung/Heranziehung (Allgemeines)

Monica99, Sunday, 19.02.2017, 14:24 (vor 2622 Tagen) @ Robbi

Hallo Robbi,

erste einmal den Hinweis, es ist nicht § 94 SG IX sondern § 95 SGB IX.

So nun zu den zwei wichtigen rechtlichen Unterschieden.

Beim gesetzlichen Anspruch auf Freistellung muss die SBV nur die im Gesetz vorgesehene Anzahl an Schwerbehinderten/Gleichgestellten haben, dann wird sie auf Wunsch freigestellt. Dann muss sie aber nicht zwingend auch die Zeit für Mandatsaufgaben nutzen. Sie könnte sich also ggf auch ins das Büro setzen und "Däumchen drehen". Der AG könnte/ dürfte dieses dann nicht beanstanden. Denn er ist in der Wahrnehmung der Mandatsarbeit NICHT weisungsberechtigt.

Der lt. Gesetz herangezogene Stellvertreter hat nur den gesetzlichen Anspruch, dass der AG ihm die Wahrnehmung der Mandatsaufgaben ermöglicht und den gesetzlichen Anspruch, dass Mandatsarbeit Vorrang hat vor der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeit. Sie können sich also NICHT ins das Büro setzen und "Däumchen drehen". Sie müssen in der Zeit Mandatsaufgaben wahrnehmen. Daraus kann sich dann ggf auch eine fiktive (Vorrang) Freistellung von 100% ergeben.

Es muss aber eben selbst in Betrieben mit 200 Schwerbehinderten so sein, denn die Heranziehung ist ein Anspruch den die Vertrauensperson geltend machen kann, nicht muss. Der Stellvertreter hat KEINEN Anspruch darauf gegen den Willen der Vertrauensperson.

Damit könnte es sich auch hier ergeben, dass die Vertrauensperson den Stellvertreter nur für die Wahrnehmung der Aufgaben der SBV in bestimmten BR-Gremien heranzieht. Die dann eben nicht die gesamte Arbeitszeit in Anspruch nimmt. Der Stellvertreter daraus dann nur eine fiktive Freistellung für einige Stunden (quasi Teilfreistellung) erhält.

--
mfg Monica


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