BTHG §§ 178 179 Freistellung/Heranziehung (Allgemeines)

Heinrich, Sunday, 19.02.2017, 18:59 (vor 2622 Tagen) @ Robbi

Hallo,

Bei einer WAZ von 20 h, 1. stellv. KSBV (ca. 12000 MA), GSBV (ca. 1600 MA), SBV (ca. 650 MA, 84 Betriebsstätten in ganz NRW) und BR Mitglied, brauche ich mir da keine Gedanken zu machen. Vergleiche mit BR/PR hinken sowieso, die SBV ist eine ein Personen Interessenvertretung, dass wird gerne vergessen und unterschätzt!

zum einen, bei diesen Zahlen handelt es sich ja um die Anzahl der Beschäftigten und wohl nicht um die Anzahl der Schwerbehinderten/Gleichgestellten. Doch nur für diese beiden Gruppen ist die SBV zuständig.

Weiter sind es 3 Mandate. Es steht nirgends, dass man mehrere Mandate haben/machen muss. Wenn man also hier keine Mandatshäufung macht, kann man ganz einfach und per Gesetz eine Entlastung vornehmen. Man könnte also idR in allen Ebenen jeweils andere Personen als Vertrauenspersonen und Stellvertreter wählen. Schon ist die Anzahl der Personen welche Mandate wahrnehmen größer und damit eine sehr merkliche Entlastung gegeben.

Weiter, es handelt sich zwar bei der SBV um eine Einpersonenvertretung doch das Gesetz sieht ja auch die Heranziehung vor. Auch dieses ist dann einen merkliche Entlastung.


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