Betriebsarzt vor BEM (Allgemeines)

MatthiasNRW, Thursday, 23.02.2017, 07:40 (vor 2591 Tagen) @ albarracin

Hallo Wolfgang,

es ist üblich, daß das IA mit der konkreten Begleitung bzw. Fallbearbeitung den IFD ausdrücklich beauftragt. Das liegt im Ermessen des IA gem. § 102 Abs. 2 Satz 5 SGB IX und ist zB in Ba-Wü flächendeckend üblich.

Danke für die Erläuterung.

Ich war etwas fixiert auf die Vorgehensweise in NRW. Allerdings bedingt die unterschiedliche Struktur der IÄmter, z. B. die Verankerung vor Ort natürlich auch eine andere Arbeitsweise. In Ba-Wü sind die IÄmter, wenn ich es richtig sehe, an drei Standorten vertreten, die IFD an 33 Orten. Tatsächlich bin ich immer wieder überrascht, wie unterschiedlich die Aufgaben nach dem SGB IX erfüllt werden (z. B. auch bei Einigungsverhandlungen im Kündigungsschutz).

In der von dir genannten Fallkonstellation (Einschaltung des IFD durch das IAmt) ist das IAmt natürlich beteiligt. Ebenso (in NRW) durch die Beteiligung der örtlichen Träger aufgrund § 1 Abs. 1 Nr. 5 ZustVO SGB IX.

Holt man arbeitgeber- oder arbeitnehmerseitig den IFD direkt ins Boot und bleibt das IAmt außen vor, kann dies jedoch Folgen für die arbeitsgerichtliche Wertung des bEM haben (BAG, Urteil vom 10.12.2009, 2 AZR 400/08, Rn. 21). Es ist mir wichtig klarzustellen, dass die alleinige Beteiligung des IFD nicht die in § 84 Abs. 2 SGB IX genannte Hinzuziehung des IAmtes ersetzt.

Gruß,

Matthias


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