Lohnkürzung, Verstoß gegen AGG? (Umgang mit Arbeitgeber)

MatthiasNRW, Thursday, 23.02.2017, 13:17 (vor 2590 Tagen) @ bibi

Hallo,

als neugewählte SBV, die erst 3 Monate im Amt ist und erst zu einer Schulung war, wäre es schön, wenn ihr mir bei folgender Situation helfen könnt:

Ein Mitarbeiter mit einem GdB von 60 kommt aus der Reha, und bittet in einem Gespräch mit dem Vorgesetzten, SBV + Personal, die biherige Arbeit, die im 2-Schichtsystem stattfand, nur noch in der Frühschicht ausüben zu dürfen. Dem wurde vom Vorgesetzten zugestimmt.
Der Mitarbeiter bekommt die Lohngruppe eines Teamleiters, arbeitet aber schon längere Zeit nicht mehr in dieser Position, ist aber trotzdem in dieser Lohngruppe verblieben.

Nun wurde in diesem Gespräch gefragt, ob der Mitarbeiter sich vorstellen könnte, da er nicht mehr als Teamleiter arbeitet (was wie erwähnt schon seit längerer Zeit der Fall ist), eine Lohngruppe niedriger eingestuft zu werden.

Der Mitarbeiter hat sich daraufhin Bedenkzeit erbeten, möchte aber sicher nicht auf das Angebot einehen.

Nach § 81 SGB IX dürfen AG schwerbehinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen, und diese Mitarbeiter haben Anspruch auf behinderungsgerechte Gestaltung vom Arbeitsplatz und Arbeitszeit.

Ein Anspruch auf ein bestimmtes Arbeitsentgelt lässt sich nicht herleiten.

Zwei Beispiele:
Wenn ein Mitarbeiter wegen Krankheit/Behinderung keine Nachtschicht mehr leisten kann, erhält er auch keine entsprechenden Zuschläge mehr.
Wenn ein Mitarbeiter sich auf den Anspruch auf Teilzeitarbeit nach § 81 Abs. 5 SGB IX beruft, so bedeutet dies nicht Teilzeitarbeit mit Vollzeitgehalt. Etwaige Gehaltseinbußen sind hinzunehmen.

Jetzt meine Frage:

Verstößt die Frage nach der Lohnkürzung im Zusammenhang mit dem Gespräch über die Anpassung der Arbeitszeit auf Grund der Krankheit und Behinderung gegen das AGG?

Nein, das erkenne ich nicht.
Der Arbeitgeber kommt seinen Pflichten nach, wenn er es dem Mitarbeiter ermöglicht, nur noch in der Frühschicht eingesetzt zu werden.

Wenn er im Rahmen dieses Gespräches auch andere vertragliche Aspekte aufgreift, ist das durchaus legitim. Falls die Entlohnung in der Vergangenheit weitergewährt wurde, mag es arbeitgeberseitig Gründe dafür geben (z. B. die Hoffnung, dass der Mitarbeiter wieder auf die Stelle zurückkehrt oder einfach nur Nachlässigkeit). Wenn ein Gespräch über vertragliche Inhalte der Beschäftigung geführt wird, kann natürlich jede Seite ihre Belange anbringen.

Wie argumentiere ich richtig und welche Gesetze greifen?

Ein Beschäftigungsverhältnis ist ein Austauschverhältnis.
Arbeitsleistung gegen Arbeitsentgelt.

Wer eine Tätigkeit nicht mehr ausübt, hat in aller Regel keinen Anspruch auf Entlohnung für diese Tätigkeit. Ausnahme: Tarifvertragliche Regelungen, die einen Vertrauenssschutz vorsehen.

Das AGG soll vor Ungleichbehandlung schützen. Zitat aus § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG: "Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde."

Soll also der Mitarbeiter mit Behinderung sein Gehalt als ehemaliger Teamleiter nicht mehr erhalten, obwohl ehemalige Teamleiter ohne Behinderung ihr Gehalt auf Ewigkeit weiter bekommen/ bekommen haben oder bekommen würden?

Gruß,

Matthias


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