Vertretung im Falle der Verhinderung (Stellvertreter/in)

Hendrik1, Niedersachsen, Friday, 24.02.2017, 11:50 (vor 2615 Tagen) @ Kerstin Schurack

Moin Moin Frau Schurack,

der Rechtsanspruch ergibt sich aus § 96, Absatz 1 und Absatz 4 im letzteren heißt es:

Die Vertrauenspersonen werden von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts oder der Dienstbezüge befreit, wenn und soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Daraus, dass die Vertrauenspersonen befreit werden und keine Widerspruchsmöglichkeit in diesem Gesetz verankert ist, ergibt sich die Vorrangstellung der Aufgaben der SBV. Zusätzlich ist gesetzlich verankert, dass die Vertrauensperson die gleiche persönliche Rechtsstellung wie ein Personalratsmitglied hat, hier ist in den Personalvetretungsgesetzen ebenfalls die Vorrangstellung der Aufgabe verankert.


Daher hat der Arbeitgeber kein Recht, die Freistellung zu versagen.

Mit freundlichen Grüßen

Hendrik


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