Vertretung im Falle der Verhinderung (Stellvertreter/in)

albarracin, Baden-Württemberg, Monday, 27.02.2017, 10:30 (vor 2586 Tagen) @ Kerstin Schurack

Hallo,


Aber wo kann ich herauslesen, daß ich nicht delegieren darf? - Im Falle, daß ein extrem wichtiger Termin im Job nach meinem Ermessen zur gleichen Zeit stattfindet und ggf. auch schon vor den SBV-Termin bekannt war?

Das ergibt sich aus der einschlägigen Kommentierung der §§ 94,95,96 SGB IX. Wenn in Deinem Fall im Betrieb das BetrVG angewendet wird, dann muß auch die Kommentierung des § 25 Abs. 1 BetrVG herangezogen werden.
Auch wenn es eine durchaus große Grauzone gibt in Sachen Planbarkeit, Unabweisbarkeit etc. von dienstlichen Terminen und Du als 1-Personen-Vertretung prinzipiell niemandem rechenschaftspflichtig bist, solltest du mit dem Thema sehr sensibel umgehen (vor allem, wenn Du weniger als 100 sbM vertrittst), weil ein zu laxer Umgang zu Problemen in der Interessenvertretung allgemein und zu Problemen für deine herangezogenen Stellvertreter führen können, wenn nämlich der AG irgendwann einmal auf die Idee kommt, die Zulässigkeit/Erforderlichkeit der Heranziehung anzuzweifeln.

Und wenn Du jetzt meinst, daß der AG schon nicht "zicken" wird, dann ist das eine "Schönwettervereinbarung", die nicht unbedingt sturmfest sein muß. Ich hätte auch nie gedacht, daß es bei uns im Betrieb jemals einen derartigen Krieg gegen Arbeitnehmervertretung geben könnte wie er jetzt vom Vorstand seit 6 Monaten geführt wird.
Zum Glück haben sie nichts in meiner Amtsführung gefunden, aus dem sie mir einen Strick drehen konnten - versucht haben sie es.

--
&Tschüß

Wolfgang


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