Vertretung im Falle der Verhinderung (Stellvertreter/in)
Moin Moin Kerstin,
wenn Du die beruflichen Tätigkeiten wahrnehmen willst, kannst Du sehr wohl die Stellvertreter einbinden. Hierzu § 94 SGB IX
§ 94 Wahl und Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung
(1) In Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur
vorübergehend beschäftigt sind, werden eine Vertrauensperson und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied
gewählt, das die Vertrauensperson im Falle der Verhinderung vertritt.
Als Abwesenheitsvertretung kannst Du selber die Stellvertreter/in einbinden, aber der Arbeitgeber kann Dich nicht dazu verpflichten.
Liebe Grüße
Hendrik