Vertretung im Falle der Verhinderung (Stellvertreter/in)

Heinrich, Monday, 27.02.2017, 16:13 (vor 2609 Tagen) @ Hendrik1

Hallo Hendrik1,

Deine Aussage ist so falsch! Denn wann eine Verhinderungsvertretung rechtlich zutrifft, regelt eben NICHT der § 94 SGB IX. Dieser regelt NUR die Wahl. Der § 94 hebt auch NICHT den Grundsatz der Einpersonenvertretung auf.

Betreffend der Klärung der Verhinderung ist wie Albarracin richtig beschreibt auf die Regelungen der BR abzustellen. Also wann ist ein BRM verhindert und darf durch ein Ersatz-BRM vertreten werden.

Ein informierter BR würde auch um einen Ladungsfehler und damit die hier drohenden Folgen der Falschladung und Verstoß gegen die Nichtöffentlichkeit der BR Sitzung und damit ggf Gefährdung von Beschlüssen, den Stellvertreter hier nicht in die Sitzung lassen.

Bei Abwesenheit wegen DR muss man unterscheiden zwischen ein- und mehrtägigen DR und ob ggf Termine planbar sind.

Das eine DR beruflich ggf interessant/ wichtig ist oder weil ich den Job gerne ausübe, ist kein Verhinderungsgrund. Denn es gilt der grundsätzliche Rechtsgrundsatz, das Mandat hat Vorrang! Der AG muss daher bei DR Planungen diesen Grundsatz beachten! Daher ist das Problem der DR das Problem des AG. Gleiches gilt hier auch bei BRM.


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