Nachwahl Stellvertretung (Wahlen)
Hallo,
§ 94 Abs. 1 hat nur was mit den Voraussetzungen einer SBV-Wahl (mind. 5 Wahlberechtigte) zu tun hat, aber nichts mit der Teilnahme an der Wahl.
Eine Wahl - egal in welchem Verfahren - ist grundsätzlich gültig, wenn es mindestens eine (!) abgegebene gültige Stimme gibt. Das folgt aus § 13 Abs. 2 SchbVWO
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&Tschüß
Wolfgang