Externe Stellenausschreibung öffentlicher AG in Bayern (Allgemeines)

Heinrich, Tuesday, 07.03.2017, 13:51 (vor 2606 Tagen) @ ciralifan

Hallo

Wurden die §§ 81 und 82 des SGB IX beachtet ?

Auch diese §§ verpflichten den AG nicht freie Stellen auch wieder zu besetzen. Ob ein AG freie Stellen auch wieder besetzt, ist alleine seine Sache/ Entscheidung. Er kann auch entscheiden, diese Stellen ggf outzusourcen oder mit AN via Werksvertrag, also extern zu besetzen.

Er darf sogar entscheiden, ich besetze freie Stellen nicht, auch wenn diese Entscheidung dem Betrieb schadet. Dann wäre nur der BR gefordert und ggf bei geplanter Mehrarbeit dieser nicht zuzustimmen.

Wurden die §§ 81 und 82 des SGB IX beachtet ?

Fazit: diese §§ greifen nur, wenn der AG sich entscheidet diese Stellen wieder zu besetzen. Auch dann kann er entscheiden, ich besetze sie nur neu mit bereits im Betrieb beschäftigten AN, also intern, via Umsetzung/Versetzung.


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