Externe Stellenausschreibung öffentlicher AG in Bayern (Allgemeines)

Heinrich, Tuesday, 07.03.2017, 16:14 (vor 2605 Tagen) @ Hotte

Hallo Hotte,

Es wird hier also eine freie Stelle besetzt. Dann solltest du den AG höflich bitten dem § 81 SGB IX Folge zu leisten. Eine entsprechende Info solltest du dabei auch an den PR geben.

Der AG will hier eben KEINE externe Einstellung/Besetzung vornehmen. Daher ist die Meldung an die AfA auch nicht erforderlich. Denn es ergibt sich eben keine Möglichkeit der AfA hier einen arbeitssuchenden Schwerbehinderten in den Arbeitsmarkt zu bringen. Auch die AfA kann AG nicht zwingen AN vom externen Arbeitsmarkt einzustellen.

Siehe auch hier:
Die Meldepflicht besteht nicht, wenn der öffentliche Arbeitgeber den Arbeitsplatz intern für seine Beschäftigten ausschreibt, weil er sich berechtigterweise gegen die Besetzung mit einem externen Bewerber entschieden hat. Diese Beschränkung ergibt sich aus dem gesetzessystematischen Zusammenhang von § 82 Satz 1 und § 81 SGB IX und dem Normzweck dieser Vorschriften.

......

Daher sind Vorschläge der Agenturen für Arbeit, den Arbeitsplatz mit einem arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen zu besetzen, bei internen Ausschreibungen ebenso sinnlos wie Vorstellungsgespräche mit diesen Personen.

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Die Förderung der schwerbehinderten Beschäftigten des öffentlichen Arbeitgebers, die sich um den intern ausgeschriebenen Arbeitsplatz bewerben, wird vom Normzweck der § 81 Abs. 1, § 82 Satz 1 bis 3 SGB IX nicht erfasst.

Quelle: https://www.rechtslupe.de/verwaltungsrecht/beamtenrecht/schwerbehinderte-stellenbewerber-bei-interner-stellenausschreibung-337850

Gleiche Sicht auch:
Bei einer internen Stellenbesetzung, bei der nach der Ausschreibung nur interne Versetzungs- oder Beförderungsbewerber in Betracht kommen können, bestehen keine Prüfungs- und Meldepflichten gemäß §§ 81 Abs. 1 Satz 1, 82 Satz 1 SGB IX im Hinblick auf die Einstellung externer Schwerbehinderter.
• LAG Köln Datum: 8. Februar 2010 Aktenzeichen: 5 TaBV 73/09

Anders nur!!!
Wenn der AG nun eine Initiativbewerbung beachten/berücksichtigen würde! Denn dann würde der AG ja extern einstellen/ einstellen wollen. Dann müsste er die §§ 81, 82 beachten. Aber nur dann!!


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