Externe Stellenausschreibung öffentlicher AG in Bayern (Allgemeines)

Heinrich, Tuesday, 07.03.2017, 23:15 (vor 2578 Tagen) @ Hotte

Hallo Hotte,

wie kommst Du zu dieser Feststellung? Der AG sagt er möchte und wird die Stelle nicht extern ausschreiben.
Also greift klar die gesetzliche und durch das LAG bestätigte Rechtslage, §§ 81 und 82 greifen nicht.
Das der AG sich ggf sofern eine gerignete Initiativbewerbung eingeht umentscheidet, spielt zur Zeit KEINE Rolle. Es kann weiter ja ggf auch sein, dass der AG dann diesen Bewerber wenn er ihn unbefingt in Anspruch nehmen möchte diesen im Rahmen eines Werkvertrages beschäftigt. Auch dann gilt §§ 81 und 82 nicht, da auch dann KEINE Einstellung.

Kein AG muss freie Stellen wieder besetzen.

PS: Eine SBV sollte dem AG keine Möglichkeit geben, dass dieser der SBV Nichtwissen und damit falsche unbetechtigte Forderungen belegen kann. Denn der AG könnte solches dann auch innerbetrieblich in Infos an die AN nutzen. Denn er dürfte dann in Infos an die AN darstellen, dass die SBV nicht vom Gesetz gedeckte Forderungen stellt und ggf sogar LAG Entscheidungen offenbar nicht kennt, beachtet. Dieses würde dann dem Ansehen der SBV ggf schaden.


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