Nachwahl Stellvertretung (Wahlen)

heinrich55, Wednesday, 08.03.2017, 17:36 (vor 2604 Tagen) @ heinrich55

hallo leute,

eine andere frage habe ich zur Nachwahl noch.

Gibt es im vereinfachten Wahlverfahren eine öffentliche Auszählung, an der BR, AG, oder die "Öffentlichkeit" teilnehmen darf?

Öffentliche Stimmauszählung

Was bedeutet „öffentliche“ Auszählung der Stimmen? Wer darf daran teilnehmen?

„Öffentlich“ bedeutet, dass alle Interessierten, die ein berechtigtes Interesse an dem Ergebnis der Wahl vorweisen können, der Auszählung beiwohnen können (§ 13 Abs. 1 SchwbVWO). Dazu gehören neben den Angehörigen des Betriebes oder der Dienststelle gegebenenfalls auch Vertreter des Integrationsamtes oder der Bundesagentur für Arbeit.

Nach Beendigung der Wahlhandlung darf daher der oben genannte Personenkreis bei der Auszählung anwesend sein. An der Versammlung im vereinfachten Verfahren darf die „Öffentlichkeit“ jedoch nicht teilnehmen.

Wo ist hier zwischen Versammlung und Auszählung zu differenzieren?? Gehört die Auszählung im vereinfachten Wahlverfahren zur Versammlung dazu oder nicht?

Vielen Dank schon mal. :)


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