Externe Stellenausschreibung öffentlicher AG in Bayern (Allgemeines)

MatthiasNRW, Thursday, 09.03.2017, 11:29 (vor 2598 Tagen) @ Heinrich

Hallo Heiner,

Nein!! Macht er eben zur Zeit noch nicht, oder gab es schon eine Initiativbewerbung welche er berücksichtigte. Sagen, planen, wollen und denken darf er, ist auch AG nicht verboten.

Sofern ein ernsthafter Entschluss besteht, eine neue Stelle X zum Zeitpunkt Y zu schaffen und diese durch externe (Initiativ)Bewerbungen zu besetzen, ist die Stelle spätestens zu melden.

Nicht erst, wenn die Initiativbewerbung des idealen Bewerbers Z vorliegt, den man nun unbedingt auf dieser Stelle haben möchte.

Eine Stelle wird nicht erst zur Stelle, wenn sie besetzt wird, sondern bereits abstrakt, wenn sie als Planstelle im haushaltsrechtlichen Sinn der Organisation hinzugefügt wird und entsprechende Mittel vorgehalten werden. Ob der öffentliche Arbeitgeber diese bereitgestellten Mittel dann nutzt oder sich mit der konkreten Besetzung Zeit lässt (weil er auf einen besonderen Kandidaten warten will), ist völlig irrelevant. Die zu meldende neue Stelle (deshalb übrigens auch der Verweis auf den allgemeinen Arbeitsplatzbegriff) besteht bereits.

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Gruß
Matthias


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