Stimmberechtigte bei einer Nachwahl der Stellvertreter in der Gesamt-SBV (Wahlen)

WoBi, Friday, 24.03.2017, 12:16 (vor 2562 Tagen) @ fisch21

Hallo fisch21,

zu einer Wahlversammlung zur Wahl einer GSBV / Stellvertreter GSBV / Stufenvertretung wird nicht die Frau X vom Betrieb X und Herr Y vom Betrieb Y eingeladen, sondern die örtlich gewählte SBV vom Betrieb X, Betreib Y, Betrieb Z, ... .
Zum Zeitpunkt der Wahlversammlung kann auf Grund einer Vertretungssituation auch ein Stellvertreter aktiv die örtliche Vertrauensperson sein. Die SBV ist ein Einpersonengremium.
Das Wahlverzeichnis wird in der Wahlversammlung auf Grund der persönlichen Anwesenheit erstellt.

Rechtsgrundlage: § 96 Absatz 3, Satz 2 SGB IX
"Das stellvertretende Mitglied besitzt während der Dauer der Vertretung und der Heranziehung nach § 95 Abs. 1 Satz 4 die gleiche persönliche Rechtsstellung wie die Vertrauensperson, im Übrigen die gleiche Rechtsstellung wie Ersatzmitglieder der in Satz 1 genannten Vertretungen."

Vor der Wahlversammlung wird sicher eine Versammlung der gewählten Schwerbehindertenvertreter durchgeführt. Auch hier wäre der Stellvertreter teilnahmeberechtigt.

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Gruß
Wolfgang


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