Stimmberechtigte bei einer Nachwahl der Stellvertreter in der Gesamt-SBV (Wahlen)
Rechtsgrundlage: § 96 Absatz 3 Satz 2 SGB IX
Hallo, Rechtsgrundlage ist m.E. allein § 94 Absatz 1 Satz 1 letzter HS SGB IX, nicht § 96 SGB IX, oder?
"... Mitglied, das die Vertrauensperson im Falle der Verhinderung vertritt."
Gruß,
Cebulon