Stimmberechtigte bei einer Nachwahl der Stellvertreter in der Gesamt-SBV (Wahlen)

Cebulon, Saturday, 25.03.2017, 20:10 (vor 2583 Tagen) @ fisch21

Gemäß § 97 Abs. 1 SGB IX sind die Schwerbehindertenvertreter der einzelnen Betriebe wahlberechtigt.

Nein, das kann man so nicht sagen. Das ist nicht korrekt zitiert. Das steht so nicht in § 97 SGB IX. Diesen Begriff gibt's überhaupt nirgends im SGB IX: Da steht nämlich vielmehr im Wortlaut "Schwerbehindertenvertretungen", bestehend jeweils aus ordentlichem sowie wenigstens einem stellvertretenden Mitglied, also Vertrauensperson und Stellvertretung nach der gesetzlichen Definition in § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB IX (vgl. z.B. Düwell, LPK-SGB IX, § 94 Rdnr. 6).

Folglich ist mit diesem Rechtsbegriff in § 97 Abs. 1 SGB IX keine bestimmte Einzelperson gemeint, sondern das Ein-Personen-Organ mit definierter Vertretungsoption bei "Verhinderung" gemäß § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, was schon vom Wortlaut her natürlich auch das aktive Wahlrecht umfasst zur Wahl einer GSBV. Der Begriff Vertrauensperson ist nicht identisch mit dem Begriff Schwerbehindertenvertretung, und der verwendete Begriff Schwerbehindertenvertreter ist dem SGB IX fremd.

Gruß,
Cebulon


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