Kündigung - Beteiligung der SBV (Kündigung)

Heinrich, Tuesday, 04.04.2017, 15:18 (vor 2551 Tagen) @ Hans-Peter-Semmler

Hallo,

der Meinung der BIH ist zuzustimmen!!

Denn, eine Anfrage/Antrag des AG gem. § 85 SGB IX beim IA hat eben NICHT zwingend eine Kündigung des Beschäftigungsverhältnisse zur Folge. Auch weil ggf das IA dem AG Wege aufweist, ggf von einer geplanten Kündigung abzusehen und dafür dem AG Mittel/Unterstützung zusagt.

Das IA dem AG erklärt, es würde einer Kündigung NICHT zustimmen.

Weiter aber auch, hier der BR/PR weniger Rechte hätte als die SBV. Denn der BR muss bei einer Kündigung gem. § 102 BetrVG beteiligt werden. Hier sieht das Gesetz auch nicht vor, dass die Beteiligung des BR gem. § 102 BetrVG vor der Anfrage des AG beim IA gem. § 85 SGB IX erfolgen muss.

Wenn also die SBV hier bereits vor dem § 85 SGB IX gem. § 95,2 beteiligt werden müsste, hätte sie weitergehende Rechte als der BR/PR.

Wenn also der Gesetzgeber hier die Beteiligung bereits beim § 85 SGB IX wollte müsste er auch das BetrVG und BPersVG und die PersVG der Länder ändern und so diesen Vertretern die gleichen Rechte einräumen.

Oder aber der Gesetzgeber hätte den § 85 SGB IX entsprechend ändern müssen, also hier ein zwingendes Beteiligungsrecht vor der Anfrage bei IA vorsehen müssen, damit eine ggf in der Folge erfolgende Kündigung nicht unwirksam wird.

Aber, der § 85 SGB IX hat zur Folge, dass zu diesem Zeitpunkt die Gegebenheiten/Voraussetzung des § 84,1 SGB IX gegeben sind. Der AG also die SBV, BR/PR hier diese gem. § 84, 1 zu beteiligen hat. Denn eine Gefährdung ist gegeben. Aber nicht wegen des § 85.


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