Freistellung der Sb-Vertrauensperson (Allgemeines)

Monica99, Wednesday, 05.04.2017, 19:14 (vor 2575 Tagen) @ Hendrik1

Hallo Hendrik

da es im Gesetz auch heißt "weitergehende Regelungen sind möglich" ist auch eine Freistellung einer/s Teilzeitbeschäftigten (in diesem Fall 80%) bei 85 Schwerbehinderten möglich.

NEIN!! Das gibt das Gesetz aber eben nicht her!

Denn einen gesetzlichen Anspruch auf Freistellung gibt es NUR wenn mindest 100 Schwerbehinderte im Betrieb beschäftigt sind. Denn dieses ist die Mindestzahl für einen gesetzlichen Anspruch auf Freistellung lt. Gesetz.

Also eine Teilzeitkraft mit 20 Wochenstunden und 50 Schwerbehinderten, hat keinen gesetzlichen Anspruch auf Freistellung. Sie kann nur ihr Mandat wahrnehmen und hat den Anspruch hierfür sich von der Arbeit abzumelden, also nach dem Grundsatz Mandatsarbeit hat Vorrang!

Weitergehende Regelungen sind möglich, JA aber nur auf freiwilliger Basis. Also AG kann, muss aber nicht! Es bedeutet, es ist nicht verboten hier mit dem AG freiwillige weitergehende Regelungen zu treffen.

Ansonsten gilt, alle Arbeitszeiten für die SBV dokumentieren und deutlich machen, dass eine sinnvolle Tätigkeit neben dem Ehrenamt als SBV nicht möglich ist.

Auch bei weniger als 100 Schwerbehinderten aber Betriebsteilen die weit auseinander liegen, ist eine volle Freistellung möglich, da durch die Wege viel zusätzliche Arbeitszeit anfällt.

Ja, aber dann nur eine faktische Freistellung, also Befreiung von der Arbeitsleistung wie bei SBVn ohne Freistellung.

Bedeutet dann aber, man muss sich ab- und wieder am Arbeitsplatz zurückmelden.

Oder in freiwilligen Absprachen/Vereinbarungen mit dem AG.

--
mfg Monica


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