Vorrübergehend Arbeitszeit reduzieren - geht das? (Umgang mit Arbeitgeber)

Downunder, Baden-Württemberg, Wednesday, 05.04.2017, 23:42 (vor 2549 Tagen) @ Pernille

Hallo,

der Anspruch auf Teilzeitarbeit für schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen ergibt sich aus § 81 Abs. 5 Satz 3 SGB IX. Dieser verlangt nur, dass die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist. Dies muss dem AG dargelegt werden. Er entsteht unmittelbar bei Vorliegen seiner gesetzlichen Voraussetzungen. Der Arbeitgeber muss zuvor nicht zustimmen und es bedarf keiner Vertragsänderung. Der Rechtsanspruch auf Gewährung von Teilzeitarbeit aus § 81 Absätze 4 und 5 SGB IX kann vom schwerbehinderten Mitarbeiter jederzeit im laufenden Arbeitsverhältnis geltend gemacht werden.
Möglich ist auch eine nur vorübergehende Verringerung der Arbeitszeit (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.10.2003 - 9 AZR 100/03).

Ablehnen kann der AG nur dann, wenn die Reduzierung unzumutbar wäre, z.B. wenn

- staatliche oder berufsgenossenschaftliche arbeitsschutzrechtliche Vorschriften oder beamtenrechtliche Vorschriften entgegenstehen
- die Teilzeitbeschäftigung im Einzelfall zu einer unzumutbaren Änderung in der Arbeitsorganisation führen würde, die auch Arbeitsverhältnisse von Kollegen betreffen
- die notwendigen Räumlichkeiten nicht zur Verfügung stehen
- eine zusätzliche Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt nicht verfügbar ist
- der schwerbehinderte Arbeitnehmer die für die ausgeübte Tätigkeit erforderliche spezielle Qualifikation oder das Fachwissen innehat, der Einsatz von Ersatzpersonen daher Probleme bereitet und eine innerbetriebliche Umsetzung nicht möglich ist.

Allgemeine betriebliche Gründe, die die Organisation beeinträchtigen oder unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen, reichen für eine Begründung der Unzumutbarkeit nicht aus.

--
Gruß

Downunder


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion