Kündigung - Beteiligung der SBV (Kündigung)

MatthiasNRW, Thursday, 06.04.2017, 13:52 (vor 2549 Tagen) @ lunos1961

Hallo,

Mir erschließt sich nicht wie eine ordnungsgemäße Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nach § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX
nach dem Zustimmungsverfahren
gemäß §§ 85 ff. SGB IX erfolgen kann.

aus rein verfahrenstechnischer Sicht kann man natürlich argumentieren, dass der AG erst sinnvoll beteiligen kann, wenn die Zustimmung vorliegt.

Andererseits hat das Integrationsamt auch in Zukunft die Stellungnahme vom BR/PR und der SBV einzuholen (§ 87 Abs. 2 SGB IX). Wie eine substantiierte Stellungnahme erfolgen kann, wenn zuvor nicht seitens des AG beteiligt wurde, ist mir noch nicht so ganz klar.

> Ich weiß auch nicht welche Lobbyisten hier in den Hauptfürsorge-und Integrationsämtern wieder Einfluss zu Ungunsten der Schwerbehinderten genommen haben.

Ich denke, dass die Integrationsämter einfach aus verfahrensökonomischer Sicht Interesse haben, die Prüfung der Beteiligung der entsprechenden Vertretungen den Arbeitsgerichten zu überlassen.

--
Gruß
Matthias


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