Umstrukturierung ohne Beteiligung (Umgang mit Arbeitgeber)

WoBi, Wednesday, 12.04.2017, 14:12 (vor 2543 Tagen) @ Sirika

Hallo Sirika,

meine Vermutung hast du bestätigt. Ist nur noch die Frage welches Kirchenrecht zu Anwendung kommt. Habe nicht gewusst, das der Vorsitzender einer MAV oder der MAV ein "Geheimrat" ist. :-P

Je nach Kirchenrecht wird das SGB IX nicht in voller Breite von der Organisation anerkannt. Alle sind Gleich, frei nach animal farm von George Orwell ist zu berücksichtigen. Sind die einzelnen Häuser eigene Betriebe mit eigener MAV oder gibt es nur eine MAV? Die Frage geht Auskunft über deine Zuständigkeit als SBV und die übergeordnete Wahrnehmung als einzige SBV. Ggf. sind bei Vorliegen der Wahlvoraussetzungen in den Häuser SBV-Wahlen einzuleiten. So lange es nur eine SBV gibt, bist du für alle schwerbehinderte oder gleichgestellte Menschen im Beschäftigungsverhältnis zuständig.
Die SBV hat eigenständige Informationsrechte und ist unabhängig von der MAV zu informieren. Nachdem die MAV schon Informationen hat, dürfte es mit der Informationsverpflichtung "unverzüglich" schwierig werden. Doch "umfassend zu unterrichten" nach § 95 Abs. 2 SGB IX ist immer noch durch den Arbeitgeber erfüllbar.

Stell einfach die unverfängliche Frage an den Arbeitgeber:
"Haben Sie der Schwerbehindertenvertretung etwas mitzuteilen?"

mögliche Nachfrage "Gibt es etwas, was die Schwerbehindertenvertretung wissen sollte, was Sie der Schwerbehindertenvertretung nicht mitteilen wollen?"

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Gruß
Wolfgang


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