Nachträgliche Einladung eines Sb Bewerbers (Einstellung)
Hallo,
zusätzlich zu Hendriks Ratschlägen solltest Du deinem AG auch mal klarmachen, daß die Nichtbeteiligung der SBV im Bewerberverfahren - wenn die Bewerbung eines schwerbehinderten/gleichgestellten Menschen vorliegt - grundsätzlich den Anschein der Diskriminierung nach § 7 AGG erfüllt und einen Schadensersatzanspruch nach § 15 AGG begründen kann.
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&Tschüß
Wolfgang