Nachträgliche Einladung eines Sb Bewerbers (Einstellung)

Hendrik1, Niedersachsen, Wednesday, 19.04.2017, 14:39 (vor 2561 Tagen) @ Cebulon

Moin Moin Cebulon,

für eine offensichtliche Ungeeignetheit für einen Ausbildungsplatz kann nur eine zu geringe Schulbildung (Hauptschulabschluss statt Realschule o.ä.) herhalten, aber auch nur dann, wenn diese als Ausschreibungskriterium genannt ist. Eine schlechte Note ist gegebenenfalls eine geringere Qualifikation, aber führt aus meiner Sicht nicht zwingend zu einem Verzicht auf die Einladung. Man muss ja auch bedenken, dass viele schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler sich scheuen, zusätzlich zu ihrem Status auch weitere Nachteilsausgleiche wie Prüfungszeitverlängerung in Anspruch zu nehmen, auch wenn die Voraussetzungen vorliegen, um nicht als Außenseiter oder jemand dazustehen, der seine Schwerbehinderung zu seinem Vorteil ausnutzt. Dieses führt zwangsläufig zu schlechteren Noten, stellt aber aus meiner Sicht nicht die Grundqualifikation in Frage.

Ansonsten ist der Bewerber einzuladen. Die SBV wäre auch im Fall der Ungeeignetheit zu unterrichten gewesen.

Nachträglich stellt sich mir die Frage, ob es im Betrieb eine Jugend- und Auszubildendenvertretung gibt. Wenn Ja, hätte auch diese in dem Bewerbungsverfahren beteiligt werden müssen.

Liebe Grüße

Hendrik


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