Vorstellungsgespräch und Zuständigkeit SBV bei beantragter SB (Allgemeines)

Hendrik1, Niedersachsen, Wednesday, 26.04.2017, 17:57 (vor 2549 Tagen) @ Cebulon

Moin Moin Cebulon,

hier liegts Du meines Erachtens nach falsch, daher der Text:

§ 82 Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber
Die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber melden den Agenturen für Arbeit frühzeitig nach einer erfolglosen Prüfung zur internen Besetzung des Arbeitsplatzes frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze (§ 73). Haben schwerbehinderte Menschen sich um einen solchen Arbeitsplatz beworben oder sind sie von der Bundesagentur für Arbeit oder einem von dieser beauftragten Integrationsfachdienst vorgeschlagen worden, werden sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Eine Einladung ist entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. Einer Inklusionsvereinbarung nach § 83 bedarf es nicht, wenn für die Dienststellen dem § 83 entsprechende Regelungen bereits bestehen und durchgeführt werden.

Haben sich schwerbehinderte Menschen beworben, sind sie einzuladen.

Das einzige was neu ist, dass der Arbeitgeber prüfen kann, ob er frei werdende Stellen vor einer Ausschreibung intern besetzen kann. Nur wenn diese Prüfung erfolglos bleibt, muss er ausschreiben und der Agentur für Arbeit diese Stellen mitteilen.

Hier aber hat der Arbeitgeber bereits ausgeschrieben und es liegt eine Bewerbung vor, also ist hier die/der Beschäftigte einzuladen.
Haben schwerbehinderte Menschen sich um einen solchen Arbeitsplatz beworben oder sind sie von der Bundesagentur für Arbeit oder einem von dieser beauftragten Integrationsfachdienst vorgeschlagen worden, werden sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen.

Dieses gilt, wenn die/der Bewerber/in unter den Teilhabeerlass des Landes Bayern fällt.

Liebe Grüße

Hendrik


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