Vorstellungsgespräch und Zuständigkeit SBV bei beantragter SB (Allgemeines)

Monica99, Thursday, 27.04.2017, 16:30 (vor 2555 Tagen) @ Hendrik1

Hallo Hendrik1,

du solltest ggf wohl einmal diese Richtl. für Bayern lesen.

Denn der zwingende Geltungsbereich ist:
Seite 3:
Den Freistaat Bayern trifft als Dienstherr und Arbeitgeber eine besondere Verantwortung, den Inklusionsgedanken für seine Beschäftigten mit Behinderung zu verwirklichen. Die neuen Teilhaberichtlinien sind ein Werkzeug, um die Beschäftigungssituation für Menschen mit Behinderung weiter zu verbessern.

In dieser Richtl. wird siehe 15.3 u.a. Kommunen empfohlen/ freigestellt diese auch anzuwenden.

15.3
Den Gemeinden, Gemeindeverbänden und den sonstigen der Aufsicht des Staates unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und den Trägern anerkannter Privatschulen wird empfohlen, entsprechend zu verfahren, soweit diese nicht bereits unmittelbar auf Grund gesetzlicher Vorschriften gelten

entscheiden und wichtig ist hier aber der letzte Halbsatz:
soweit diese nicht bereits unmittelbar auf Grund gesetzlicher Vorschriften gelten

Also Gesetz, sprich SGB IX hat den rechtlichen Vorrang!

Was in anderen Richl. also anderer Bundesländer steht spielt hier gar keine rechtl. Rolle.

--
mfg Monica


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