Unterliegen Präventionsgespräche einer BV Mitarbeitergespräche? (Umgang mit BR / PR)

Silke2016, Saturday, 29.04.2017, 20:15 (vor 2525 Tagen) @ Monica99

Guten Abend zusammen,
um ehrlich zu sein - manches an den Antworten verwirrt mich eher als das es mir in meiner Fragestellung weiterhilft. Ich versuche für mich noch einmal zu sortieren:
§84(1) SGB IX richtet sich (lt. den Schulungen unseres Integrationsamtes) an den Personenkreis der schwerbehinderten (und ihnen gleichgestellten) Menschen und bestimmt, dass der Arbeitgeber bei Eintreten personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten, die das Arbeitsverhältnis gefährden können, tätig werden muss. Er schaltet dafür die SBV, den BR sowie das Integrationsamt ein. Der Mitarbeiter MUSS an diesen Gesprächen teilnehmen.
§84 (2) SGB IX bestimmt, dass der Arbeitgeber im Rahmen eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements aktiv werden muss, wenn Beschäftigte innerhalb von 12 Monaten 6 Wochen arbeitsunfähig waren. Der Mitarbeiter KANN an diesem Gespräch teilnehmen (muss sich aber der möglichen Konsequenzen bei Nichtteilnahme klar sein). Diese Vorschrift gilt jedoch für ALLE Beschäftigten des Betriebes und keineswegs nur für die Schwerbehinderten und ihnen Gleichgestellten.

Unsere BV Mitarbeitergespräche gilt für unseren Standort und für alle Mitarbeiter hier und regelt (namentlich benannt z.B. Info-Gespräche, Bedarfsgespräche, Konfliktgespräche), welche Gespräche unter welchen Rahmenbedingungen (Form der Einladung, Fristen, Gesprächsinhalte, Teilnehmer,...) am Standort geführt werden dürfen. Präventionsgespräche nach §84 (1) SGB IX sind in dieser BV NICHT benannt.

Meine Frage (im Grunde die Frage unseres BR) ist also, ob die Rahmenbedingungen (Einladungsfristen, Einladungsinhalte, u.ä.) trotzdem auch für Präventionsgespräche nach §84 (1) gelten? Oder kann diese BV schon allein deshalb nicht gelten, weil bereits der Teilnehmerkreis durch das SGB IX anders definiert wird als für alle anderen Gesprächstypen in der BV? Genau dieser Teilnehmerkreis, speziell die Teilnahme des Integrationsamtes, erschweren eine Terminfindung schon heute enorm und dass, obwohl es letztlich auch um das Wohlergehen des Mitarbeiters geht, bevor er endgültig arbeitsunfähig ausfällt und dann ganz bestimmt nach §84 (2) SGB IX ein BEM angeboten bekommen muss.

Eine Integrationsvereinbarung (seit neuer Gesetzteslage ja Inklusionsvereinbarung)nach §83 SGB IX streben wir als SBV u.a. aktuell darum nicht an, weil uns "unser" Arbeitsamt "durch die Blume" mitgeteilt hat, dass wir damit definitiv Schwierigkeiten bekommen, Gleichstellungen von Mitarbeitern durchzubekommen, da diese ja dann im Rahmen der Inkusionsvereinbarung bereits "geschützt" seien.

Viele Grüße Silke2016


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