Vorstellungsgespräch und Zuständigkeit SBV bei beantragter SB (Allgemeines)

Cebulon, Sunday, 30.04.2017, 10:30 (vor 2524 Tagen) @ Monica99

Denn die Rechte des/der Schwerbehinderten ergeben sich aus dem Gesetz und nicht aufgrund einer erfolgten Feststellung.

Richtig, etwa bei Geltendmachung eines Zusatzurlaubs, wenn sich die beantragte (deklaratorische) Feststellung der Schwerbehinderung länger hinziehen sollte. Denn Voraussetzung für diesen gesetzlichen Anspruch auf Zusatzurlaub ist nach ständiger Rechtsprechung die Schwerbehinderteneigenschaft, nicht deren behördliche Feststellung. Wurde der Zusatzurlaub beim Arbeitgeber konkret eingefordert (geltend macht), dann steht ggf. nachträglich bei Anerkennung ein Schadensersatz in Form eines "Ersatzurlaubs" zu entspr. §§ 281 Abs. 1 und 249 Abs. 1 BGB für diesen Nachteilsausgleich.

BAG, 26.06.1986 - 8 AZR 266/84

Gruß,
Cebulon


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