Erstwahl eines SBV (Wahlen)

Cebulon, Thursday, 04.05.2017, 14:10 (vor 2521 Tagen) @ J.61

... bekomme ich zu den Wahlberechtigten aus Datenschutzgründen keine Auskunft.

Das halte ich für eine klassische Wahlbehinderung. Wie sonst sollen drei schwerbehinderte Wahlberechtigte, die eine Wahl initiieren wollen (wenn ein pflichtvergessener BR versagt bzw. nicht in die Gänge kommt und lediglich vertröstet), überprüfen und rechtssicher feststellen, ob und ggf. in welchem der Wahlverfahren zu wählen ist? Wie sollen die drei Wahlinitiatoren sachgerecht und rechtssicher über die Voraussetzungen bzw. über das Verfahren der Wahlen eigenverantwortlich entscheiden (ob und wie?), wenn ihnen dafür schon die elementare nötige Datenbasis fehlt? Das ist objektiv unmöglich und kann folglich vom Gesetz- und Verordnungsgeber nicht gewollt sein im Interesse des korrekten Fortgangs der SBV-Wahlen - Datenschutz hin oder her!

Wenn eine Personalverwaltung nur die bloße Anzahl der schwerbehinderten Beschäftigten mitteilt, die aus deren subjektiver Sicht aktiv wahlberechtigt sind, wäre dies m.A. nach nicht ausreichend, weil von diesen drei Wahlinitiatoren (die ja für die korrekte Einleitung auf dem Wahlformular einstehen/unterschreiben müssen) in keinster Weise auch nur annähernd wahlrechtlich im Einzelnen konkret prüfbar, also ggf. von Anfang an undurchsichtig und für niemand transparent bezüglich des gesetzlich und wahlordnungsrechtlich bekanntlich zwingend vorgeschriebenen Wahlverfahrens.

Der Betriebsrat hat keine aktuelle Liste ...

Der hat doch gerade erst Ende März die komplette Namensliste sbM für 2016 erhalten nach § 80 Abs. 2 letzter Satz SGB IX, oder? Ansonsten sollte der BR sofort diese bzw. eine aktualisierte Namensliste vom Arbeitgeber einfordern.

... und würde die Wahl gerne bis 2018 vertagen, dann würde sowieso gewählt.

Für eine derart überlange Vertagung bis 2018 gibt's schon deswegen keinerlei sachlichen Grund, weil jedenfalls bei einer SBV-Amtszeit ab 02.10.2017 (Stichtag!) sich die Amtszeit von Gesetzes wegen automatisch bis 2022 verlängern würde (§ 94 Abs. 5 letzter Satz SGB IX). Im Übrigen ist es Aufgabe des Betriebsrats, auf SBV-Wahlen zeitnah hinzuwirken, sobald die Wahl-Voraussetzungen vorliegen, statt die SBV-Wahlen 1 ½ Jahre zu "verschleppen" bis Herbst 2018 (§ 93 SGB IX).

Durch private Kontakte sind mir 5 Wahlberechtigte bekannt, mit denen ich ein Wahlvorstand gründen werde, um dann die Wahl einzuleiten.

Vorfrage: Besteht der Betrieb denn aus räumlich weit entfernten Teilen? Wenn nein, können z.B. 3 sbM zur Wahlversammlung an allen "Schwarzen Brettern" des Betriebs durch Aushang einladen, natürlich auch der schwerbehinderte Kollege mit befristeter EU-Rente. Dann würde ggf. kein Wahlvorstand benötigt und es muss in einer Wahlversammlung vereinfacht gewählt werden nach §§ 18-20 SchwbVWO. Gewählt werden können natürlich auch nichtbehinderte Beschäftigte nach § 94 Abs. 3 SGB IX.

Notfalls evtl. beim Integrationsamt einen Antrag auf wahlrechtliche Unterstützung stellen nach § 94 Abs. 6 letzter Satz SGB IX oder § 19 Absatz 2 SchwbVWO. Das zuständige Integrationsamt sollte Zugriff auf das Namensverzeichnis 2016 dieses Betriebs haben von Amts wegen bzw. kann natürlich auch eine aktuelle Namensliste der sbM direkt beim Arbeitgeber bzw. dessen Beauftragten unter Fristsetzung anfordern gemäß § 80 Abs. 1 SGB IX.

Gruß,
Cebulon


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