Erstwahl eines SBV (Wahlen)

Monica99, Thursday, 04.05.2017, 18:55 (vor 2521 Tagen) @ Cebulon

Hallo,

zur Klarstellung. Das Verhalten des BR ist nicht ok. Es gehört zu seinen Aufgaben hier auf eine mögliche Wahl hinzuwirken.

Den BR hier auffordern seinen Aufgaben nachzukommen, sonst müsste man rechtlich prüfen lassen ob und wie man hier gegen den BR wegen rechtswidriger Wahlverhinderung vorgehen könnte.

Aber auch zu Klarstellung. Der Wahlinteressierte oder ggf. die 3 Wahlberechtigten die hier eine Wahl anregen möchten, haben kein Recht zur Nennung der Namen der im Betrieb beschäftigten Schwerbehinderten/ Gleichgestellten also Wahlberechtigten.

Der Status "Schwerbehindert/ Gleichgestellt" unterliegt dem Datenschutz. Hier müssen besonders diese Sozialdaten geschützt werden/ bleiben.

Auch auf die Liste oder Einblick in die Liste gem. § 80 SGB IX hat er/ haben sie kein Recht. Auch darf der BR keinen Dritten, also auch nicht ggf Schwerbehinderten hier Einblick gewähren. Dieses wäre ein Verstoß gegen den Datenschutz der rechtlich Folgen hätte.

PS: Kandidaten, also passiv Wahlberechtigte, können sich, da vereinfachtes Wahlverfahren hier wohl zur Anwendung kommt, in der Wahlversammlung melden, ihr Interesse bekunden. Dann entscheidet alles weitere die Wahlversammlung.

--
mfg Monica


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