Unterliegen Präventionsgespräche einer BV Mitarbeitergespräche? (Umgang mit BR / PR)

albarracin, Baden-Württemberg, Saturday, 06.05.2017, 18:13 (vor 2518 Tagen) @ Monica99

Hallo,

Hallo,


was bitte hat §87 BetrVG mit der Prävention gem. § 84,1 SGB IX zu tun?

§ 84 Abs. 1 SGB IX regelt einen Vorgang, der dem Mitbestimmungskatalog des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG unterliegt - nämlich Mitarbeitergespräche. Das ist auch gar nichts besonderes. Denn das BetrVG gibt dem BR auch Mitbestimmungsrechte in Bezug auf betriebliche Tatbestände, die durch andere Gesetze geschaffen werden. Das gilt übrigens auch grundsätzlich für das Personalvertretungsrecht

Weiter wie schon geschrieben, an Mitarbeitergesprächen MUSS der AN teilnehmen, an Präventionsgesprächen KANN der AN teilnehmen.

Darauf kommt es beim Mitbestimmungstatbestand nicht an.

Die beiden Gespräche haben unterschiedliche gesetzliche Rechtsgrundlagen

Was wie gesagt, egal ist

und Ziele/Gründe für die Durchführung.


Auch auf die Ziele bzw. Gründe eines Mitarbeitergesprächs kommt es grundsätzlich nicht an, sobald es allgemein um arbeitsrechtliche Inhalte in irgendeiner Form geht.

Mitarbeitergespräche gibt es für alle AN. Präventionsgespräche gem § 84,1 SGB IX gibt es nur für Schwerbehinderte und Gleichgestellte.
Auch darauf kommt es grundsätzlich nicht an. Der BR kann sehr wohl auch kollektive Vereinbarungen für Teile der Beschäftigten schließen.
An beiden Gesprächen ist bei Schwerbehinderten / Gleichgestellten auch die SBV zu beteiligen.
Das ist auch nicht bestritten. Die Beteiligungsrechte des BR gelten - genau wie umgekehrt - neben denen der SBV und unabhängig von diesen.
Schließlich kann zB auch ein sbM selbst dann, wenn die SBV anwesend ist, die Hinzuziehung eines BR gem. § 82 Abs. 2 BetrVG verlangen.


Hatte übrigens nie geschrieben, dass der BR irgendwo grundsätzlich nicht dabei ist.

Habe ich auch nicht behauptet.

Nochmal:
Der BR ist für alle Arbeitnehmer eines Betriebes iSd § 5 BetrVG zuständig. Seine Mitbestimmungsrechte gelten auch für alle AN iSd § 5 BetrVG.
§ 80 Abs. 4 BetrVG gibt dem BR nochmals ausdrücklich eigenständige Aufgaben bezüglich sbM.

Nur weil das SGB IX ein eigenständiges Gesetz ist, heißt das nach der Rechtssystematik eben noch lange nicht, daß dadurch die Rechte des BR beschnitten sind. Vielmehr müßte bei einer derartigen Gesetzeskonkurrenz eine Beschränkung der Rechte zB aus dem BetrVG ausdrücklich irgendwo im SGB IX stehen. Eine derartige "Regelungssperre" findest du aber in Bezug auf die Mitbestimmungstatbestände des BetrVG an keiner Stelle im SGB IX.
Da aber unzweifelhaft Gespräche nach § 84 Abs. 1 SGB IX eine arbeitsrechtliche Relevanz haben, unterliegen sie auch grundsätzlich der Regelungskompetenz des BR (und das gilt grundsätzlich auch für das Personalvertretungsrecht).

Und deswegen spricht viel dafür, daß die von Silke erwähnte BV auch für die Gespräche nach § 84 Abs. 1 SGB IX gilt

--
&Tschüß

Wolfgang


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