Bürokraft und Verschwiegenheit (Allgemeines)

Hotte, Stuttgart, Tuesday, 09.05.2017, 12:28 (vor 2515 Tagen) @ WoBi

Hallo zusammen,

durch die Änderungen im Bundesteilhabegesetz wird eine Bürokraft für die SBV ausdrücklich im SGB IX genannt. Beiträge dazu im Forum:
http://www.schwbv.de/forum/index.php?id=21971
http://www.schwbv.de/forum/index.php?id=21550

Mich beschäftigt die Frage mit der Geheimhaltung, weil Vertrauenspersonen per Gesetz zur Verschwiegenheit (§ 96 Abs. 7 SGB IX) unter Strafandrohung (§ 155 SGB IX) verpflichtet sind. Dies gilt auch über das Ende ihrer Amtstätigkeit. Diese Verpflichtung zur Verschwiegenheit wurde durch das BTHG nicht auf die Bürokraft erweitert.

Wenn die Bürokraft der SBV von vertraulichem Informationen ferngehalten wird, kann die Bürokraft die SBV nicht wirkungsvoll unterstützen. Wobei das „fernhalten“ Probleme aufwerfen wird bzw. ein Gelingen dieses Ansinnens mehr als zweifelhaft ist.

Habt ihr Lösungsvorschläge für das Problem? Letztendlich ist die Vertrauensperson für die SBV-Tätigkeit verantwortlich.

Wie ist denn die Verpflichtung zur Vertraulichkeit bei den Bürokräften und Mitarbeiter eines BR geregelt und sichergestellt?
Daran könnte man doch anknüpfen.

VG
Hotte

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Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."


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