Bürokraft und Verschwiegenheit (Allgemeines)
Hallo,
abgesehen davon, daß natürlich ein Verstoss gegen eine Schweigepflicht, die ggfs. durch entsprechende Erklärung konkretisiert werden kann, jederzeit arbeitsrechtliche Maßnahmen auslösen kann, hält der LPK, Hoffmann/Düwell, § 155 Rn 4 die §§ 203, 204 StGB für anwendbar auf alle weiteren Personen, auf die der Tatbestand des § 155 SGB IX zutrifft, ohne daß sie VP sind.
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&Tschüß
Wolfgang