Bürokraft und Verschwiegenheit (Allgemeines)

albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 09.05.2017, 14:24 (vor 2537 Tagen) @ WoBi

Hallo,

abgesehen davon, daß natürlich ein Verstoss gegen eine Schweigepflicht, die ggfs. durch entsprechende Erklärung konkretisiert werden kann, jederzeit arbeitsrechtliche Maßnahmen auslösen kann, hält der LPK, Hoffmann/Düwell, § 155 Rn 4 die §§ 203, 204 StGB für anwendbar auf alle weiteren Personen, auf die der Tatbestand des § 155 SGB IX zutrifft, ohne daß sie VP sind.

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&Tschüß

Wolfgang


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