Wahlbehinderung bei der Erstwahl eines SBV (Wahlen)

Cebulon, Monday, 29.05.2017, 12:16 (vor 2496 Tagen) @ J.61

Als Antwort kam, dass die Geschäftsführung eine Wahl nicht für sinnvoll und unnötig betrachtet ...

Gibt's das alles schriftlich oder nur mündlich unter vier Augen und ohne Zeugen?

... wir hätten ja einen Betriebsrat und einen Beauftragten des Unternehmens nach § 98 SGB IX.

Toll! Da fehlt diesem Geschäftsführer aber elementares Basiswissen: Der Betriebstat hat z.B. schon nicht die Befugnisse gemäß § 95 Absatz 2 SGB IX. Das ist der in § 95 Abs.1 Satz1 SGB IX zugewiesenen umfassenden Beistands- und Beratungsaufgabe geschuldet, welche nur die SBV, nicht aber der BR zu erfüllen hat. Der Beauftragte übt z.B. seine Funktion weisungsgebunden aus (im Gegensatz zum weisungsfreien Amt der SBV). Das ersetzt die Wahl der SBV natürlich nicht lt. Gesetz! Da bewegt sich diese Geschäftsführung aber auf sehr dünnem Eis. Professionelles Personalmanagement ist das nicht.

Der Geschäftsführer kann keine Weisung erteilen, dass nicht gewählt wird. Das wäre offener Rechtsbruch und natürlich von Anfang an nichtig! Was sagt denn sein Beauftragter dazu? Ist der im Schwerbehindertenrecht geschult, so wie es sich gehört?

Unternehmen (GmbH 250 Mitarbeiter, outgesourct, ehemals kirchliches Arbeitsrecht, jetzt unterliegen wir dem BetrVG)

Gehört dieses Unternehmen evtl. weiter der Kirche? Dann evtl. an den Bischof wenden zur Unterstützung, dem solche offenbaren Rechtsbrüche sicher gar nicht gefallen dürften. Das aber unbedingt alles nur mit Rückendeckung des Betriebsrats! Der will ja nächstes Jahr wiedergewählt werden und kann jetzt zeigen, dass er sich für sbM einsetzt. Er hat kraft Gesetzes auf die Wahl der SBV hinzuwirken (§ 93 SGB IX) und nicht etwa nur nach Belieben.

Schade, dass es keinen Straftatbestand wie bei Behinderung der Betriebsratswahl gibt! Das BMAS meinte vor einigen Jahren in einer offiziellen BT-Drucksache auf eine Anfrage lapidar, dass ihm "keine Erkenntnisse" zu SBV-Wahlbehinderungen vorlägen, und es deswegen keinen Handlungsbedarf sehe. Dem könnte jetzt abgeholfen werden. Daher evtl. auch ans Bürgertelefon des BMAS wenden und auch dort um Unterstützung bitten, damit sich dieses künftig nicht mehr so erbärmlich mit Nichtwissen rausreden kann... Diese Antwort dann evtl. an den Bischof weiterleiten, damit er weiß, was sein Geschäftsführer so treibt. Das aber unbedingt alles nur mit der Rückendeckung des Betriebsrats!

Ähnliche Probleme gibts nicht nur im Saarland, sondern auch andernorts sogar im öff. Dienst mit schwachen bzw. unwilligen Personalräten. Siehe Online-Bericht mit Kommentar von Dr. Wolfgang Unger in der Märkischen Zeitung vom 26.03.2017 zur Gemeinde Ahrensfelde in Brandenburg mit wohl "inaktivem" PR im mehrjährigen "Dauer-Schlafmodus"?

Gruß,
Cebulon


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